

Das Bundeskabinett hat am 22.03.2006 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung
zum "Zweiten Korb" der Novelle des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft beschlossen.
An den gravierenden Beschränkungen des Gesetzesentwurfs für die der
Forschung dienenden Bibliotheken hat sich im Wesentlichen nichts geändert.
Daher ist es weiter notwendig, auf die Nachteile des Entwurfs für den Forschungsstandort
Deutschland hinzuweisen.
Die EU-Richtlinie bietet weitaus mehr Möglichkeiten, als
der Gesetzesentwurf der deutschen Forschungslandschaft bisher
zugestehen will.
Der Gesetzesentwurf verbietet in § 53a Abs. 1 UrhG-Entwurf den
elektronischen Kopienversand immer dann, wenn die Verlage den Einzelabruf von
elektronischen Artikeln selbst im Internet anbieten. Der Wortlaut des § 53a
Abs. 1 ist wie folgt (relevanter Text unterstrichen) vorgesehen:
"§ 53a Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung
einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner
Teile eines erschienenen Werkes im Weg des Post- oder Faxversands durch öffentliche
Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig
ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer
Form ist ausschließlich als grafische Datei und nur dann zulässig,
wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern
der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer
vertraglichen Vereinbarung ermöglicht wird."
Das heißt, dass wir Ihnen den gewünschten Artikel in diesen Fällen nicht mehr per E-Mail oder ftp-passiv liefern dürften, sondern auf den Versand per Telefax oder Post beschränkt wären. Ein elektronischer Versand wäre nach dem Gesetz immer seltener möglich, da die Verlage mittlerweile überwiegend eigene Angebote zum Erwerb einzelner Artikel im Internet bereithalten. In Frage käme dann allein eine Belieferung durch uns mit lizenziertem Material zu den vom Verlag geforderten Preisen. Das würde eine erhebliche Einschränkung der wissenschaftlichen Literaturversorgung bedeuten.
In den letzten Jahren haben wir im Einklang mit den Wissenschaftsministerien sowie der Position der Allianz der Wissenschaftsorganisationen (Deutsche Forschungsgemeinschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft, Hochschulrektorenkonferenz, Leibniz-Gemeinschaft, Max-Planck-Gesellschaft, Wissenschaftsrat) gefordert, diese Einschränkung für den Kopienversand der wissenschaftlichen Bibliotheken aus dem Entwurf zu streichen. Leider haben diese jeweils gut begründeten Forderungen keinen Niederschlag in dem Gesetzesentwurf gefunden.
Bei ihrer Argumentation berücksichtigen die Justizpolitikerinnen und -politiker bisher nicht hinreichend die massive Beeinträchtigung von Bildung und Forschung, die durch diese Regelung hervorgerufen wird. Ebenso wenig wird berücksichtigt, dass grafische Dateien weit weniger Möglichkeiten enthalten, als bei den Verlagsangeboten elektronischer Zeitschriften heute schon bestehen. Die Textsuche, die Übernahme von Textbestandteilen sowie die Verlinkung zu anderen Quellen sind in einer grafischen Datei, die für den Kopienversand erzeugt wird, nicht enthalten. Insofern wird die Verwertungsmöglichkeit des Verlags durch den Kopienversand nicht wesentlich beeinträchtigt, zumal eine angemessene Vergütung an die VG Wort gezahlt wird.
Sie kennen die ZBW seit Jahren als leistungsfähigen Dokumentlieferanten.
Damit wir auch weiterhin Ihre Wünsche optimal erfüllen
können, setzen wir uns bei Politik und Industrieverbänden
dafür ein, die bewährte schnelle und umfangreiche Informationsversorgung
auf Basis der bisherigen Gesetzeslage fortführen zu können.
Es ist nicht leicht, den Verantwortlichen die Auswirkungen auf den Wissenschafts-
und Wirtschaftsstandort Deutschland deutlich zu machen. Hierbei setzen wir darauf,
dass Sie selbst bzw. Ihre Einrichtung aktiv wird und Sie die Abgeordneten Ihrer
Wahlkreise, die Fraktionsvorsitzenden im Bundestag sowie die Berichterstatter
für Urheberrecht im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages und auch die
Parteivorsitzenden für eine Neuformulierung des § 53a UrhG gewinnen,
welche die Übermittlung in elektronischer Form (per E-Mail oder ftp-passiv)
erlaubt.
Eine den elektronischen Kopienversand ermöglichende Formulierung des § 53a Abs. 1 UrhG würde lauten:
"§ 53a Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung
einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner
Teile eines erschienenen Werkes durch öffentliche Bibliotheken, sofern die
Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung
und Übermittlung in elektronischer Form ist ausschließlich als grafische
Datei zulässig."
Da das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren läuft, ist Ihre Einflussnahme zum jetzigen Zeitpunkt wichtig.
