Foto: Tagung im Lesesaal der ZBW in Kiel
Foto: Gebäude der ZBW in Kiel

Satzung der Stiftung
„Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften-Leibniz-
Informationszentrum Wirtschaft“

vom 29. Dezember 2006
geändert durch Beschlüsse des Stiftungsrates vom 27. Juni 2007 und 7. Dezember 2007 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 491)

Präambel
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Vermögen und Finanzierung der Stiftung
§ 4 Organe und Gremien
§ 5 Stiftungsrat
§ 6 Mitglieder des Stiftungsrates
§ 7 Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlüsse des Stiftungsrates
§ 8 Direktorin/Direktor der Stiftung
§ 9 Beirat
§ 10 Verwaltung
§ 11 Rechnungslegung, Prüfung, Jahresbericht
§ 12 Inkrafttreten

Satzung der Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften-Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“

vom 29. Dezember 2006<

Die „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ ist hervorgegangen aus der Bibliothek des „Institut für Seeverkehr und Weltwirtschaft“ und der Zusammenführung mit der Bibliothek des Hamburgischen Welt-Wirtschafts-Archivs (HWWA) in Hamburg. Aufgrund § 10 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft (ZBW)“ vom 30. November 2006 (GVOBI. S. 262) in der Fassung des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften – Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. S. 348) hat der Stiftungsrat mit Beschlussfassung vom 13. Dezember 2006 mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 2006 die nachstehende Satzung erlassen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft (ZBW)“, bestehend aus den Bibliotheken des Instituts für Weltwirtschaft an der Universität Kiel (IfW) und des Hamburgischen Welt-Wirtschafts-Archivs HWWA, ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein (Land).

(2) Die Stiftung führt die Bezeichnung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft (ZBW)“.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Kiel.

(4) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holsteins (Ministerium). Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung sammelt und erschließt weltweit erscheinende wirtschaftswissenschaftliche Literatur. Sie bietet umfassende Serviceleistungen an, die eine effiziente und effektive Nutzung wirtschaftswissenschaftlicher Fachinformationen ermöglichen. Sie ist eine nutzerorientierte Bibliothek, die modernen und innovativen Anforderungen der Informationsvermittlung verpflichtet ist.

(2) Zur Erlangung und Nutzbarmachung ihrer Serviceleistungen für Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Verwaltung sowie Aus- und Fortbildung unterhält die Stiftung enge Beziehungen zu und geht Kooperationen ein mit wissenschaftlichen Institutionen, insbesondere zur Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des In- und Auslandes, zur Wirtschaftspraxis und zu nationalen und internationalen Einrichtungen der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung und Informationsvermittlung. Die Stiftung kann weitere im Zusammenhang mit der wirtschaftswissenschaftlichen Informationsversorgung stehende Aufgaben übernehmen.

(3) Die Stiftung darf sich zur Erfüllung des Stiftungszweckes auf Beschluss des Stiftungsrates mit Zustimmung der Zuwendungsgeber und der Beteiligungsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein an privatrechtlichen Unternehmen beteiligen.

(4) Die Stiftung ist eine angegliederte Einrichtung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel gemäß Hochschulgesetz des Landes Schleswig-Holstein, ohne ein Teil von ihr zu sein.

§ 3 Vermögen der Stiftung, Finanzierung

(1) Das Stiftungsvermögen setzt sich aus dem überführten Vermögen der ZBW und der Bibliothek des HWWA zusammen. Dabei kann es sich auch um Sachvermögen handeln. Es ist dauerhaft zu erhalten und darf nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden.

(2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und sonstige Einnahmen, soweit diese nicht nach § 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften (ZBW)“ zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden oder nicht anderweitig zweckgebunden sind.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  • den jährlichen Zuwendungen des Bundes, der Länder, des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg
  • sonstigen Einnahmen
  • Zuwendungen von Dritten
  • Erträgen aus dem Stiftungsvermögen.

(4) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen der Stifterin oder Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.

(5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert oder belastet werden, wenn der Erlös dem Erwerb gleichwertiger Vermögensgegenstände dient.

§ 4 Organe und Gremien

(1) Die Organe der ZBW sind der Stiftungsrat und die Direktorin oder der Direktor der Stiftung.

(2) Gremium der ZBW ist der Beirat.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat berät und entscheidet über die finanziellen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte.

(2) Grundsätzliche Angelegenheiten sind insbesondere:

  1. Beschlüsse, die die Satzung betreffen.
  2. Beschlüsse von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung mit erheblichen finanziellen Auswirkungen.
  3. die Strategieplanung der ZBW
  4. die Budgetplanungen der ZBW, die mittelfristige Finanzplanung und die Ausbau- und Investitionsprogramme, die Ergebnisse der Rechnungsprüfung sowie die Entlastung der Direktorin oder des Direktors,
  5. die Bestellung der Direktorin oder des Direktors und der Stellvertretung
  6. die Bestellung und Abberufung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters in Abstimmung mit dem Stiftungsrat der Stiftung Institut für Weltwirtschaft (IfW)
  7. die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers
  8. außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Betriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen,
  9. Berufung der Mitglieder des Beirates
  10. wesentliche Tätigkeiten und Vereinbarungen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit,
  11. Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegen die Direktorin oder den Direktor der Stiftung
  12. Entgegennahme und Beratung der Berichte des Beirats,
  13. Zustimmung zu den Kooperationsvereinbarungen,

(3) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal im Jahr oder auf Wunsch eines Drittels seiner stimmberechtigten Mitglieder zusammen. Sitzungen sind unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen.

(4) Der Stiftungsrat legt im Abstand von zwei Jahren der Aufsichtsbehörde einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung und ihrer Einrichtungen vor. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit einen Zwischenbericht anfordern.

§ 6 Mitglieder des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus 10 Mitgliedern mit Stimmrecht:

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium) als Vorsitzende oder Vorsitzender, die oder der von dem Ministerium entsandt und abberufen wird,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg,
  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Bundes (Bundesministerium) als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender, die oder der von diesem Ministerium des Bundes entsandt und abberufen wird,
  4. einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des Bundes,
  5. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Beirats,
  6. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Rektorats der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
  7. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Dekanates der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  8. einer Vertreterin oder einem Vertreter eines führenden Wirtschaftsforschungsinstituts,
  9. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Informationswissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule,
  10. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die Informationsvermittlung betreiben.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Abs. 1, Ziffern 8-10 werden auf Vorschlag der ZBW im Einvernehmen mit der für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und dem zuständigen Bundesministerium vom Ministerium längstens auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist nur einmal zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie im Amt bis die jeweilige Neubestellung durchgeführt sind, jedoch längstens für 1 Jahr.

(3) Im Falle einer Verhinderung können sich die Mitglieder des Stiftungsrates wie folgt vertreten lassen:

  • die Mitglieder nach Absatz 1, Ziffern 1-4, durch Angehörige ihrer Ministerien/Behörden.
  • Das Mitglied nach Absatz 1, Ziffern 5 bis 7, durch seine oder ihre jeweilige Stellvertreterin oder Stellvertreter.
  • Die Mitglieder Absatz 1, Ziffern 8-10, können nicht vertreten werden.

Ist unter den Mitgliedern nach Absatz 1 ein Geschlecht überwiegend vertreten, soll die jeweilige Vertretung dem jeweils anderen Geschlecht angehören.

(4) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:

  • die Präsidentin oder der Präsident des Instituts für Weltwirtschaft (IfW); in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Stiftung IfW haben, hat sie oder er ein Antragsrecht,
  • zwei Personen, die auf Vorschlag des Personalrats vom Stiftungsrat berufen werden; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Belange des Personals haben, hat jede ein Antragsrecht;
  • die Gleichstellungsbeauftragte; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben können, hat sie ein Antragsrecht.

(5) An den Sitzungen des Stiftungsrates können außerdem mit beratender Stimme die Direktorin oder der Direktor, die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung und weitere Beschäftigte der ZBW teilnehmen, sofern der Stiftungsrat im begründeten Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Stiftungsrat kann sachkundige Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.

§ 7 Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlüsse des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann im Bedarfsfall Ausschüsse bilden.

(2) Der Stiftungsrat ist schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit, Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der erforderlichen Unterlagen einzuberufen. In dringende Fällen kann der Vorsitzende die Einberufungszeit verkürzen; die Frist darf nicht weniger als eine Woche betragen.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden mindestens fünf Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Beschlüsse zum Erlass der Satzung sowie ihrer Änderung bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsrates mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt.

(4) Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse zum Haushalt der Stiftung und zur Bestellung der Direktorin oder des Direktors und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters können nicht gegen die Stimme der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums und der Vertreterinnen oder der Vertreter der Bundesministerien getroffen werden. In Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal müssen mindestens die Vertreterin oder der Vertreter des Landes Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg und die Vertreter des Bundes zustimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. In Eilfällen kann die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die oder der stellvertretende Vorsitzende, Beschlüsse im schriftlichen Verfahren herbeiführen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. Das Ergebnis ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.

§ 8 Direktorin / Direktor der Stiftung

(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Die Direktorin oder der Direktor werden durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten.

(2) Die Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag des Stiftungsrates nach Anhörung der Beschäftigten vom Ministerium des Landes Schleswig-Holstein für die Dauer von fünf Jahren bestellt, nachdem er oder sie auf der Grundlage eines gemeinsamen Berufungsverfahrens mit einer Hochschule zur Professorin oder zum Professor berufen wurde. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 9 Beirat

(1) Für die Beratung in Angelegenheiten der Serviceaufgaben wird ein Beirat errichtet, der zugleich die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer bei der Planung und Durchführung des Serviceprogramms vertritt. Er berät die Organe in grundlegenden fachlichen und fachübergreifenden Fragen und bewertet regelmäßig die Qualität und Nutzerorientierung des Serviceangebots und berichtet darüber den Organen. Im Übrigen finden die Empfehlungen des Senats der Leibniz-Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung zu den Aufgaben der Beiräte und ihr Beitrag zur Qualitätssicherung in der Leibniz-Gemeinschaft Anwendung.

(2) Der Beirat hat neun Mitglieder. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich überregional tätiger Bibliotheken
  • drei Nutzervertreterinnen oder Nutzervertreter, davon zwei aus dem Hochschulbereich
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Deutschen Forschungsgemeinschaft
  • drei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich Informationsvermittlung.

Für die Bestellung der Mitglieder gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Stiftungsrat für die Dauer von höchstens 4 Jahren berufen. Ihre Wiederberufung ist nur einmal zulässig. Bei der Berufung ist darauf zu achten, dass eine angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern gewährleistet ist.

(4) Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zu seinen Sitzungen kann er Gäste einladen und sich externer Beratung bedienen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Verwaltung

Die Verwaltung der ZBW wird von einer gemeinsamen Verwaltung mit dem Institut für Weltwirtschaft getragen. Die näheren Einzelheiten regelt die Kooperationsvereinbarung zwischen dem IfW und der ZBW.

§ 11 Rechnungslegung, Prüfung, Jahresbericht

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Stiftung ist jährlich durch die Direktorin oder den Direktor Rechnung zu legen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Bundesrechnungshofes und des Rechnungshofes des Landes ist der Jahresabschluss von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(2) Dem Stiftungsaufsicht wird innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Jahresabschluss des vergangenen Jahres und der entsprechende Prüfungsbericht vorgelegt.

(3) Jahresberichte werden dem Stiftungsrat einmal jährlich rechtzeitig vor einer Stiftungsratssitzung vorgelegt. Eine Veröffentlichung erfolgt im Abstand von zwei Jahren.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Beschluss durch den Stiftungsrat mit Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr in Kraft.

Kiel, 29. Dezember 2006

Dr. Gustav W. Sauer
Vorsitzender des Stiftungsrates

 
Foto: Gebäude der ZBW in Hamburg

Weitere Informationen

Fotos: 1, 2, 4: Sönke Wurr, Münchow-Industrie-Fotos | 3: Lukas Roth